Neuerungen der Coronaregeln

nach der 23. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
und dem 9. Hygieneplan Corona für Schulen Rheinland-Pfalz

Liebe Eltern,
ständig gibt es neue Regelungen in der Vorgehensweise bei der Bekämpfung der Corona Pandemie. Oftmals ist die Presse schneller als das Ministerium, so dass sich einige Informationen an Sie verzögern. Leider müssen wir jedoch das offizielle Landesschreiben abwarten, bevor wir stichhaltige Informationen weitergeben können.
Ich möchte Sie mit diesem Schreiben über einige Neuerungen aufklären, die momentan
Bestand haben (keiner weiß jedoch wie lange):

Maskenpflicht: Wie Sie aus den Medien erfahren haben, kann das Maskentragen an den Schulen ab 21.06.21 stark reduziert werden.
„Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz
an drei aufeinander folgenden Tagen unter 35, so gilt die Maskenpflicht für alle
Personen im gesamten Schulgebäude, bis der Platz im Klassenraum, im
Lehrerzimmer oder im Büro erreicht ist. Im Freien und während des Unterrichts am Platz besteht keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen.“ (9. Hygieneplan RLP)
„Liegt in einem Landkreis (…) die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander
folgenden Tagen über 35, sind alle Personen auf dem Schulgelände verpflichtet, sowohl im Schulgebäude (Unterrichts- und Fachräume, Flure, Gänge und
Treppenhäuser, (…), in der Mensa, im Verwaltungsbereich, im Lehrerzimmer)
als auch im freien Schulgelände Maske zu tragen. Die Maskenpflicht umfasst
grundsätzlich die Zeit des gesamten Schulbesuchs inklusive des Unterrichts.“
(9. Hygieneplan RLP)
In der Grundschule darf während der Pause die Maske abgenommen werden,
auch wenn der Mindestabstand nicht gewährleistet ist.
Auf regelmäßige Maskenpausen ist weiterhin im Falle bei einem Inzidenzwert
ab 35 zu achten; sollte die Person alleine im Raum sein oder im Freien unter
der Berücksichtigung des Abstandes, kann auf die Maske verzichtet werden.
Laut Hygieneplan müssen momentan auch Geimpfte und Genesene weiterhin
Masken (im Gebäude) tragen.

Sportunterricht: „Liegt in einem Landkreis (…) die Sieben-Tage-Inzidenz an
drei aufeinander folgenden Tagen unter 35 (keine Maskenpflicht im Unterricht),
gilt für den Sportunterricht im Freien: Er kann im Freien ohne Maske und ohne
Abstand stattfinden. Mannschaftssportarten in Klassenstärke, auch mit Kontakt,
sind zulässig.
Sportunterricht im Innenbereich: In Innenräumen sind sowohl Individual- als
auch Mannschaftssportarten mit Kontakt und ohne Maske zulässig.
Für den sporttheoretischen Unterricht in Innenräumen gelten die gleichen Regelungen wie für den Unterricht in anderen Fächern.“ (9. Hygieneplan)
„Liegt in einem Landkreis (…) die Sieben-Tage-Inzidenz an drei
aufeinander folgenden Tagen über 35 (Maskenpflicht im Unterricht), gilt für den
Sportunterricht im Freien
Im Freien kann der Sportunterricht regulär (ohne Maske und ohne Abstand)
durchgeführt werden.
Sportunterricht im Innenbereich
Im Innenbereich können lediglich niedrigschwellige Bewegungsangebote mit
Maske und Abstand durchgeführt werden.“ (9. Hygieneplan)

Ganztag: Im Ganztag herrscht wieder Anwesenheitspflicht! Es finden momentan wieder Projekte verschiedener Gruppen statt. Ab einem Inzidenzwert von
über 35 werden wir wieder auf eine Durchmischung der Kinder verzichten.

Mensa: Prinzipiell sollte der größtmöglichste Abstand gehalten werden. Kinder
aus einer Gruppe können zusammen am Tisch sitzen.
AB einem Wert von über 35 muss hier jedoch wieder auf Abstand geachtet
werden. Momentan bieten wir das Essen weiterhin in der Küche im 2.OG an,
denn die Umbaumaßnahmen unten starten demnächst. Oben stehen uns aber
zwei Räume zur Verfügung, so dass wir gut den Abstand halten können.

Feiern: §2 (8) CoBeLVO: „Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die nicht
den Charakter einer privaten Feier haben, sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen
zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Sofern die anwesenden
Personen keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung
nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen. Für Veranstaltungen im Freien
gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass bis zu 250
gleichzeitig anwesende Personen zulässig sind und die Testpflicht nach § 1
Abs. 9 entfällt. (23. CoBeLVO, vom 16. Juni 2021)
In welchem Rahmen also eine Feier für unsere Viertklässler möglich ist, ist abhängig von den Inzidenzen. Wir werden dieses erst recht kurzfristig planen
können. Dieses entschuldigen wir im Vorfeld!

Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie diese auf der Landesseite
www.corona.rlp.de gezielt nachschauen, oder bei schulinternen Fragen helfe ich gerne
weiter. Schreiben Sie mir eine Email auf die Verwaltungsadresse:
verwaltung@grundschule-zell.eu
Ich wünsche Ihnen weiterhin sonnige Tage und viel Gesundheit,
Christina Brinks (Schulleitung) und das gesamte Grundschulteam

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